AGB

                                          ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“) der S-Tron GmbH (FN 395259p)

1. ALLGEMEINES & GELTUNGSBEREICH

1.1. Für sämtliche Angebote, Leistungen, Lieferungen und Rechtsgeschäfte zwischen der der S-TRON GmbH („S-TRON“) und dem Auftraggeber („AG“), gelten diese AGB. Die AGB gelten auch für alle mit einem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen und künftige Vertragsbeziehungen, auch, wenn bei weiteren Verträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende AGB des AG werden/sind nicht Vertragsinhalt, vorsorglich wird fremden AGB hiermit widersprochen.

1.2. Für Verbrauchergeschäfte i.S.d. § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten zwingenden Abweichungen.

1.3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: schriftliche Vereinbarung zwischen AG und AN; diese AGB; vereinbartes Leistungsverzeichnis; vereinbarte Anforderungs-unterlagen; allfällige Aus-schreibungs- und/oder Angebotsunterlagen.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. KOSTENVORANSCHLÄGE

2.1. S-TRON leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.

2.2. Kostenvoranschläge sind bei Unternehmergeschäften entgeltlich, die Anwendbarkeit des § 1170a Abs (2) ABGB wird abbedungen.

2.3. Kostenvoranschläge werden – so nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auf Basis einer augenscheinlichen Prüfung des Zustandes am Ort der Leistungserbringung erstellt. Sollten im Zuge der Auftragsausführung Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Dafür wird ein Regiestundensatz in Höhe von EUR 80,00 excl. MwSt. – auch für Fahrtzeiten – verrechnet.

2.4. Wird der zugrunde liegende Kostenvoranschlag i.S.d. § 1170a Abs 2 ABGB beträchtlich überschritten behält S-TRON jedenfalls den Entgeltanspruch, wenn und soweit sich die Überschreitung als unvermeidlich erweist oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Sphäre von S-TRON gelegen sind (z.B. Abweichung vom vom Auftraggeber anlässlich der

Angebotslegung bereitgestellten Grundrisses in

natura).

2.5. Die von S-TRON erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie die zugrunde liegenden Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind geistiges Eigentum der S-TRON, sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche (im Unternehmergeschäft schriftliche) Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Für durch den AG zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Angebot preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige durch S-TRON ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Leistungszeit.

2.6. Die für die Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind S-TRON vor Auftragserteilung vom AG bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. S-TRON übernimmt keine Prüfung der Baustatik bzw. statische Überprüfungen der Dachkonstruktion.

2.7. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind Pläne wie auch Kostenvoranschläge/Angebote angemessen zu entlohnen.

3. PREISE

3.1. Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (Bruttopreise). Preise gelten ab Lager (EXW), exklusive allfälliger Liefer- und Frachtkosten.

3.2. Sofern nicht eindeutig klar ist, ob Pauschal- bzw. Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

– Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind als zu Festpreisen abschlossen; hat S-TRON allerdings ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so können jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abgerechnet werden;

– Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss beendet werden;

– alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

3.3. Wird nicht ausdrücklich eine andere Indexierung vereinbart, so erfolgt die Wertsicherung auf Basis des Vergleiches zwischen dem zuletzt vor Legung des Angebotes durch S-TRON veröffentlichten Baukostenindex für zum im Monat der

Leistungserbringung veröffentlichten Baukostenindex.

3.4. Bei veränderlichen Preisen in Verbrauchergeschäften ist S-TRON verpflichtet Indexsenkungen weiter-zugeben. Im Unternehmergeschäft ist S-TRON nicht zur Weiterabe von Indexsenkungen verpflichtet.

3.5. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertrags-gegenständlichen Leistungsverzeichnis. Bei formloser Beauftragung richten sich die Einheitspreise nach der aktuellen Preisliste von S-TRON unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien allenfalls üblicherweise vereinbarten Nachlässe.

3.6. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von S-TRON zuzuordnen sind, berechtigen dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

4. ANGEBOTE / AUFTRAG (VERTRAG)

4.1. Angebote sind freibleibend. (Technische) Änderungen bleiben vorbehalten. Angaben in z.B. Produktbeschreibungen, Prospekten etc. über u.a. Leistungen, Gewicht, Maße, Geschwindigkeit, technische Werte etc. sind als annähernde Angaben bzw. Richtwerte zu betrachten.

4.2. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung oder die Lieferung/Leistung durch S-TRON zustande, maßgeblich ist das Datum des Absendens. Stillschweigen von S-TRON kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu.

4.3. Lieferfristen und -termine bzw. Instandsetzungsfristen und -termine sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung fixer Termine hat im Unternehmergeschäft schriftlich zu erfolgen. Liefer-/Instandhaltungsfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung sowie völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, zu laufen.

4.4. S-TRON ist berechtigt vom Angebot abweichende, gleichwertige Produkte von anderen Herstellern zu liefern, wenn sich der Lieferstatus der ursprünglich angebotenen Komponenten bis zur Leistungserbringung geändert hat.

4.5. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Kommt es

zwischen Vertragsabschluss und

Leistungserbringung zu Änderung der technischen Normen oder des Standes der Technik, ist S-TRON berechtigt (aber nicht verpflichtet) die Leistung entsprechend der Änderung vorzunehmen. Preissteigerungen bis zu 15% aus diesem Grund gelten als vom Vertragspartner akzeptiert.

4.6. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft S-TRON.

4.7. Hinsichtlich der Schneelasten auf welche standardmäßig die Photovoltaikanlage ausgerichtet sein muss, wird die PV-Anlage anhand der jeweiligen Herstellervorgaben montiert und ausgerichtet. Auf lokale Bedingungen bzw. Schneebelastungen hat der Vertragspartner S-TRON gesondert hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat dieser Hinweis schriftlich zu erfolgen.

4.8. AG hat die Auftragsbestätigung umfassend und unverzüglich zu prüfen und allenfalls zu rügen, ansonsten der Inhalt der Auftragsbestätigung verbindlich ist. Im Unternehmergeschäft hat die Rüge schriftlich zu erfolgen.

4.9. S-TRON ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der vereinbarten Leistungen Dritter (auch Unternehmen) zu bedienen. Die Wahl ist S-TRON überlassen.

5. RÜCKTRITTSRECHT

5.1. S-TRON kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.

5.2. In diesem Fall ist S-TRON berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Entgelts vom Vertragspartner zu verlangen. S-TRON bleibt es überlassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. FÖRDERUNGEN

6.1. S-TRON ist nicht zu Beantragung von Förderungen oder Zuschüssen verpflichtet. Wird S-TRON anlässlich eines Antrags des AG unterstützend tätig, wird keinerlei, wie auch immer geartete, Haftung für Erfolg oder Erfolgsaussichten übernommen. Ebenso haftet S-TRON nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben.

6.2. Soweit Fördermittel besprochen wurden, die in der Folge nicht lukriert werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die

Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die Förderbarkeit des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen.

7. ERFOLGSZUSAGEN

7.1. Soweit im Rahmen der Angebotslegung den gemeinsamen Kalkulationen zu erwartende zukünftige Leistungsdaten (kWh per anno) der zu erstellenden Photovoltaikanlagen zu Grunde gelegt wurden, übernimmt S-TRON hierfür – ausgenommen den Fall unvertretbarer Annahmen über die künftigen Leistungsdaten – keinerlei Haftung oder eine Erfolgszusage.

7.2. Soweit in, im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, zukünftige Leistungsdaten (kWh per anno) der Photovoltaikanlage in Aussicht genommen worden sind, welche in der Folge nicht erreicht werden, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die zukünftigen Leistungsdaten jedenfalls ausgeschlossen.

7.3. Sofern tatsächlich verbindliche Erfolgszusagen oder Erfolgsgarantien (kWh per anno) über zu errichtende Photovoltaikanlagen ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nur insoweit verbindlich als es nicht zur Verschattung durch umstehende Gebäude, Bäume oder Ähnliches kommt oder die Leistung der Elemente durch Verschmutzungen beeinträchtigt wird. Von einem Nicht erreichen der vereinbarten Leistungsziele kann – in Hinblick auf Wetterschwankungen – erst gesprochen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die vereinbarte Leistung nicht erreicht wurde. Im Unternehmergeschäft sind solche Leistungs-zusagen schriftlich festzuhalten. Voraussetzung jeden Anspruchs auf eine Leistungszusage ist, dass der Kunde unverzüglich die Funktionsuntüchtigkeit oder eine Funktionseinschränkung der PV-Anlage oder das Nicht erreichen von Leistungszusagen an S-TRON schriftlich mitteilt.

8. LIEFERUNG / GEFAHRENÜBERGANG

8.1. Die Lieferung von Waren erfolgt so nichts anderes vereinbart ist frei verladen „ex works“ (i.S.d. INCOTERMS 2010) am Sitz von S-TRON.

8.2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teil-Lieferungen erfolgen oder S-TRON selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

8.3. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn S-TRON die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner

über, sobald die

Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von S-TRON vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. S-TRON behält sich das Eigentum gemäß dieser AGB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

8.4. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit dem Abschluss der Montage. Der Anschluss an das Stromnetz (öffentlich oder privat) hat beispielsweise durch den Energieversorger zu erfolgen und hindert nicht den Gefahrenübergang.

9. VERZUG

9.1. Im Falle eines von S-TRON zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unternehmergeschäft schriftlich) eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht unterschreitet.

9.2. Der Vertragspartner ist bei Verzug von S-TRON mit einer Teilleistung/Teillieferung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teilleistungen/Teillieferung die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AGB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von S-TRON für die diesbezügliche Behauptung beweis-pflichtig.

9.3. Im Falle des von S-TRON zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn S-TRON oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von S-TRON ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

9.4. Im Fall höherer Gewalt (einschließlich Tätigkeiten am Bau verhindernder Wetterereignisse und behördliche bzw. gesetzliche Beschränkungen) oder einer bei S-TRON oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik) aber auch bei weltmarktbedingter Lieferprobleme, welche S-TRON ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.5. Ist S-TRON ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware endgültig nicht in der Lage, weil z.B. ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist S-TRON dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.

9.6. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn ein Deckungsgeschäft (auch nur zur Beschaffung von Teilprodukten) nur zu einem Preis über dem kalkulierten Nettoverkaufspreis möglich ist, wodurch das Geschäft für S-TRON unwirtschaftlich wird.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Unternehmerbestimmung: Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von S-TRON insbesondere auch unbewegliche Sachen oder durch Einbau unbeweglich gewordene Sachen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Übernahme der Lieferungen oder Leistungen – trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen – schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von S-TRON nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.

10.2. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

10.3. Wurde von S-TRON eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten“ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass S-TRON für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Allenfalls bestehende Herstellergarantien werden von S-TRON nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zusage übernommen.

11. SCHADENERSATZ

11.1. Im Verbrauchergeschäft haftet S-TRON nicht für Schäden (auch für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen), die nicht zumindest grob fahrlässig von S-TRON und/oder den Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

11.2. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet S-TRON im Unternehmergeschäft nur für den Ersatz von Schäden, die S-TRON und/oder die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem vertraglichen Nettoentgelt, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von S-TRON gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

11.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet S-TRON im Unternehmergeschäft nicht. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von S-TRON verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist

11.4. Schadenersatz- und Regressansprüche gegen S-TRON (oder einen Gehilfen von S-TRON) sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw. binnen 2 Jahre (absolut) gerichtlich geltend zu machen.

11.5. S-TRON ist – außer bei augenfälliger Untauglichkeit – nicht verpflichtet, die Bauwerke auf welchen S-TRON ihre Leistungen erbringt, hinsichtlich statischer Tauglichkeit zu prüfen. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner mit dem Beweis der augenfälligen Untauglichkeit des Bauwerks belastet. Insofern dem Kunden ein Belegungsplan samt statischer Auslegung übermittelt wird, ist der Kunde zur Prüfung verpflichtet und hat binnen angemessener Frist eine entsprechende Rüge zu erheben.

12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / AUFRECHNUNGSVERBOT / TERMINSVERLUST

12.1. Forderungen von S-TRON sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto von S-TRON einzuzahlen.

12.2. Mangels anderer Vereinbarung sind 70% des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss, 30 % des Preises nach Montage (ungeachtet der Inbetriebnahme vor Ort mit der Schlussrechnung fällig.

12.3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst bei der Schlusszahlung berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von S-TRON gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe (schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.

12.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne (bei Unternehmern: schriftliche) Zustimmung von S-TRON abzutreten.

12.5. Der Vertragspartner ist im Unternehmergeschäft nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen von S-TRON aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Gegenforderungen oder Mängel wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt.

12.6. Bei Zahlungsverzug ist S-TRON berechtigt,

– bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. S-TRON bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen;

– bei Verbrauchergeschäften: die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 4 % p.a. zu verrechnen;

– Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (i.S.d. § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 je gerechtfertigten Betreibungsschritt; im Verbrauchergeschäft verpflichtet sich der Vertragspartner sofern S-TRON das Mahnwesen selbst betreibt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 11,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 4,00 zu bezahlen;

– im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung Zinseszinsen zu verlangen.

– eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

12.7. Unternehmerbestimmung: Sämtliche Forderungen von S-TRON aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber S-TRON qualifiziert in Verzug gerät. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber S-TRON gefährdet ist. S-TRON ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12.8. Bei Zahlungsverzug ist S-TRON berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. S-TRON ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen des Vertragspartners resultieren, entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

12.9. Wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss, ohne dass S-TRON hierzu schuldhaft einen Anlass gegeben hat, von der weiteren Vertragsausführung eines Vertrages Abstand nimmt oder die Aufhebung des Vertrages durch S-TRON dadurch veranlasst, dass der Vertragspartner die erforderliche Mitwirkung des Bestellers oder die Bezahlung gelegter Rechnungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unterlässt, so ist vom Vertragspartner im ersten Fall eine Deckungsbeitragspauschale zur Abgeltung der Ansprüche S-TRON gemäß § 1168 ABGB in der Höhe von 15 % des vereinbarten noch ausständigen Entgeltes (exkl. USt.) zu zahlen, im den weiteren Fällen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der gleichen Höhe zu leisten. Das Recht auf Geltendmachung eines allenfalls die Deckungs-beitragspauschale/Vertragsstrafe über-steigenden Schadenersatz bleibt erhalten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbrauchergeschäft gilt; Deckungsbeitragspauschale und Vertragsstrafe unterliegen im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht.

13. EIGENTUMSVORBEHALT

13.1. Die von S-TRON gelieferte Ware bleibt so lange im Eigentum der S-TRON, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.

13.2. Der Vertragspartner hat die von S-TRON gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für S-TRON zu verwahren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt über die Ware zu verfügen bzw. Dritten daran ohne Zustimmung von S-TRON Nutzungsrechte einzuräumen und trägt er das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

13.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren von S-TRON ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren.

13.4. Im Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware erwirbt S-TRON an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der Waren zu den neu hergestellten Sachen.

13.5. Werden die von S-TRON gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten oder des Vertragspartners, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von S-TRON gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an S-TRON ab und zwar in der Höhe des Wertes der von S-TRON gelieferten und verbauten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Jedenfalls hat der Vertragspartner die zur Betreibung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

13.6. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

13.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts räumt der Vertragspartner S-TRON das Recht ein, den Standort der Ware zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zu betreten. Der Vertragspartner tritt während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.

14. ALLGEMEINES / ERFÜLLUNGSORT / RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND

14.1. Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend an die zuletzt bekannt gegebene Adresse (auch per E-Mail) bekannt zu geben. Wird eine Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

14.2. Der Erfüllungsort im Unternehmergeschäft ist der Sitz von S-TRON in Bad Leonfelden.

14.3. Im Unternehmergeschäft benötigen sämtliche von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen der Schriftform.

14.4. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. EVÜ, ROM Verordnungen etc.) und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

14.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und den AGB im Unternehmergeschäft ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für den Sitz von S-TRON in Bad Leonfelden.

15. Nutzungsrecht

Der Vertragspartner gestattet S-TRON auch nach vollständigem Eigentumserwerb an den gelieferten Waren/Leistungen unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte Lichtbilder von den bei ihm verbauten Elementen und dem Gebäude als gesamtes anzufertigen. Dies umfasst explizit auch die Verwendung der Logos/Firmennamen insofern diese am Lichtbild ersichtlich sind.